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Geschäftsordnung des Beirats
§ 1 Aufgaben
Die Gebietskörperschaften Gemeinde Vordernberg, Stadtgemeinde Eisenerz, Gemeinde Hieflau, Gemeinde Radmer, Gemeinde Landl, Gemeinde Palfau, Gemeinde Gams, Gemeinde Wildalpen, Gemeinde Altenmarkt, Gemeinde Weißenbach an der Enns, Gemeinde St. Gallen, Gemeinde Göstling an der Ybbs, Gemeinde Weng, Gemeinde Johnsbach, Gemeinde Admont, Gemeinde Hall und Gemeinde Ardning einen Beirat ein, der für die grundsätzlichen Zielsetzungen des Xeismobil in der Region zuständig ist. Neben Fragen der Finanzierung sind dies vor allem Fragen bezüglich
1. der Weiterentwicklung des Xeismobil,
2. der Abwicklung von Projekten im Rahmen des Xeismobil,
3. der Sicherung der nachhaltigen Entwicklung des Xeismobil und
4. der Vermarktung und der Bewerbung des Xeismobil.
Die Umsetzung dieser Aufgaben werden entsprechend den Beschlüssen des Beirats von der Planungsgruppe des Xeismobil wahrgenommen.
Der Zustimmung des Beirats bedürfen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Kostenrelevante Änderungen des Linien-, Fahrplan- und Tarifangebots im System des Xeismobil können nur einvernehmlich mit den Partnern durchgeführt werden, wenn die Kosten der Angebotsänderung EUR 5.000,- (fünftausend) pro Kalenderjahr übersteigen sowie
2. von der Koordinierungsstelle beauftragte Leistungen, deren Auftragssumme EUR 10.000.- (zehntausend) in einem Kalenderjahr übersteigen. Maßnahmen, deren Kosten unter den genannten Betragsgrenzen liegen, dürfen von der Koordinierungsstelle ohne Zustimmung des Planungs- und Finanzierungsausschusses nur im Rahmen des genehmigten Jahresbudgets beauftragt werden.
3. Geplante Marketingmaßnahmen
4. Dem Beirat werden das Jahresbudget und der Jahresabschluss zur allfälligen weiteren Veranlassung zur Kenntnis gebracht.
§ 2 Mitglieder
1. Entsprechend der Bereitschaft zur Mitfinanzierung der laufenden Kosten des Xeismobil gehören dem Beirat als stimmberechtigte Mitglieder ein Vertreter des Landes Steiermark und je ein Vertreter der Gemeinden an.
2. Die Mitglieder des Beirats werden von den Gemeinden entsendet.
3. Die Planungsgruppe ist im Beirat beratend vertreten.
4. An den Sitzungen des Beirats nimmt regelmäßig ein/e Mitarbeiter/in der Planungsgruppe als Schriftführer/in teil.
§ 3 Einberufungen
1. Der Beirat hat regelmäßig, zumindest jedoch halbjährlich, Sitzungen abzuhalten.
2. Die Planungsgruppe ist berechtigt, eine Sitzung des Beirats unter Bekanntgabe eines Vorschlages für die Tagesordnung anzuregen.
3. Die Planungsgruppe hat zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Sitzungsortes schriftlich spätestens zwei Wochen vorher einzuladen.
4. In besonders dringlichen Angelegenheiten kann von einer schriftlichen Einladung im Sinne des Absatzes 3. abgesehen werden, wenn alle Teilnehmer vom Sitzungstermin und von der Tagesordnung verständigt wurden und dieser Vorgangsweise zugestimmt haben.
5. Für eine allfällige Vertretung durch ein Ersatzmitglied hat das verhinderte Mitglied selbst Sorge zu tragen.
6. Der Vorsitzende hat darüber hinaus den Beirat innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes die Einberufung verlangen.
§ 4 Sitzungen
1. Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.
2. Der Beirat kann für bestimmte Beratungspunkte zusätzliche Fachleute beiziehen.
3. Über die Sitzung des Beirats hat die Planungsgruppe ein Protokoll zu verfassen.
§ 5 Beschlüsse
1. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß vertreten ist. Ist dies zur festgesetzten Beginnzeit nicht der Fall, ist der Beirat nach dem Zuwarten einer zeitlichen Frist von einer halben Stunde in jedem Fall beschlussfähig.
2. Die Möglichkeit der Stimmrechtsübertragung ist gegeben.
3. Der Planungs- und Finanzierungsausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig.
4. Der Planungs- und Finanzierungsausschuss kann seine Beschlüsse auch im Umlaufwege fassen.
§ 6 Organisation
1. Der Planungsgruppe obliegt die Einladung zu den Sitzungen des Beirats, die Protokollführung über die Anträge und Beratungsergebnisse in den Sitzungen und die Durchführung der vom Beirat gemäß § 1 wahrgenommenen Organisationsaufgaben.
2. Das Protokoll ist allen Mitgliedern spätestens mit der Tagesordnung der nächsten Sitzung zu übermitteln.
3. Die Planungsgruppe hat zu jeder Sitzung des Beirats die Mitglieder über die grundsätzlichen Entwicklungen des Xeismobil schriftlich und mündlich zu informieren. Jedes Mitglied des Beirats kann von der Planungsgruppe schriftliche oder mündliche Berichte verlangen.
4. Allfällige Kosten des Beirats sind aus dem Budget der Planungsgruppe zu tragen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch die von den einzelnen Gebietskörperschaften in den Beirat entsendeten Vertreter in Kraft.
Admont, 06. Mai 2004
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